Kostenerstattung im englischen Gerichtsverfahren (Zivilrecht)
Unter welchen Voraussetzungen werden die Kosten für ein gerichtliches Verfahren in England vom Gegner erstattet?
Das englische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass gerichtliche Verfahren gerecht, effizient und mit verhältnismäßigem Kostenaufwand geführt werden sollen (sog. „overriding objective“). Das Gericht hat daher die Pflicht, Verfahren aktiv zu steuern und dabei die Bedeutung und die Komplexität der Angelegenheit, den Gegenstandswert sowie die zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz wirkt sich nicht nur auf die Prozessführung selbst, sondern auch auf die spätere Entscheidung über die Erstattung von Kosten aus.
In Deutschland ist es üblich, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach dem Streitwert richtet und meistens einen geringen Anteil hiervon ausmacht. Dadurch wird zwar eine finanzielle Überbelastung der unterlegenen Partei vermieden. Zugleich kann der tatsächliche Aufwand einer ordnungsgemäßen Prozessführung jedoch erheblich über den gesetzlichen Gebühren liegen. Das englische Zivilprozessrecht behandelt diese Problematik teilweise anders, was je nach Einzelfall sowohl Vor- als auch Nachteile für die Parteien mit sich bringen kann.
Einige Unterschiede zum deutschen Zivilprozessrecht, die für deutsche bzw. deutschsprachige Mandanten besonders relevant sind, finden Sie nachfolgend.
Die Gesamtkosten einer Partei können im Einzelfall den Streitwert übersteigen
In England können die Kosten eines Verfahrens unter Umständen den eigentlichen Streitwert übersteigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund eigener prozessualer Fehler zusätzliche kostenpflichtige Anträge erforderlich werden.
Während etwa für einen deutschen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine gesonderte Gerichtsgebühr anfällt, kann in England für bestimmte verfahrensrechtliche Anträge eine zusätzliche Application erforderlich sein, die weitere Kosten verursacht. Zu denken ist beispielsweise an Anträge auf „relief from sanctions“ nach Verstößen gegen gerichtliche Fristen oder Anordnungen.
Auch im Erfolgsfall wird in solchen Fällen häufig nur ein Teil der Gesamtkosten erstattungsfähig sein. Dies verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prozessführung, insbesondere der Einhaltung gerichtlicher Anordnungen und prozessualer Vorschriften. Fehler in diesem Bereich können nicht nur den Ausgang des Verfahrens beeinflussen, sondern auch erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.
Im Einzelfall kommt es auch zu fehlerhaftem Verhalten des Gerichts selbst, z. B. unbegründete erhebliche Verzögerungen. In solchen Fällen prüfen wir die zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und beraten Sie darüber, wie sich unnötige Zusatzkosten möglichst reduzieren lassen.
Das Gericht kann die erstattungsfähigen Kosten aktiv steuern und begrenzen
Die obigen Ausführungen bedeuten jedoch nicht, dass Parteien mit unbegrenzten Kosten rechnen müssen. Das Gericht verfügt über verschiedene Instrumente, um unverhältnismäßige Kosten zu verhindern und die Kosten des Verfahrens aktiv zu steuern.
Hierzu gehören insbesondere die Überprüfung von Kostenbudgets (cost budgeting), Entscheidungen zur Kostensteuerung (cost management orders) sowie in geeigneten Fällen die Begrenzung künftig erstattungsfähiger Kosten durch sogenannte „costs capping orders“.
Ziel dieser Instrumente ist es, sicherzustellen, dass die Kosten eines Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu dessen wirtschaftlicher und tatsächlicher Bedeutung stehen.
Die erstattungsfähigen Kosten sind nicht stets auf feste gesetzliche Gebühren beschränkt
In manchen Verfahren ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gesetzlich festgelegt (fixed costs). Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Erstattung von Kosten bestehen, die über diese festen Gebühren hinausgehen.
Die Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Kosten einer Partei setzt besondere Umstände voraus. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, beurteilt das Gericht anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Anders als im deutschen RVG orientieren sich die erstattungsfähigen Kosten daher nicht in jedem Fall an festen gesetzlichen Gebührentabellen.
Das Gericht hat Ermessen hinsichtlich der Kostenentscheidung (Costs Order)
Im sogenannten Costs Order bestimmt das Gericht, ob eine Partei der anderen Kosten zu erstatten hat, in welcher Höhe dies geschieht und zu welchem Zeitpunkt die Zahlung zu erfolgen hat.
Zwar gilt grundsätzlich der Gedanke, dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei tragen soll. Hiervon bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen. Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens auch in anderen Fällen von diesem Grundsatz abweichen und die Kosten anders verteilen.
Die wichtigsten Faktoren, die das Gericht hierbei berücksichtigt, sind:
Das vorprozessuale und prozessuale Verhalten der Parteien (Conduct of the Parties)
Das Gericht prüft insbesondere, ob die Parteien die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten haben. In manchen Angelegenheiten bestehen die sog. Pre-Action Protocols, die im Rahmen des außergerichtlichen Vorgehens zwingend zu beachten sind.
Bei Verstößen gegen diese Vorgaben stehen dem Gericht verschiedene Möglichkeiten offen. Je nach Sachlage kann es das Verfahren aussetzen, zusätzliche Kosten auferlegen oder andere geeignete Maßnahmen treffen.
Zum Verhalten der Parteien gehört außerdem die Frage, ob bestimmte Ansprüche oder Vorwürfe in angemessener Weise erhoben oder verteidigt wurden. Von Bedeutung kann auch sein, ob eine Partei Forderungen geltend gemacht hat, von denen sie wusste oder wissen musste, dass sie ihr nicht zustehen (sog. exaggerated claim).
Der vollständige oder teilweise Erfolg einer Partei
Auch wenn eine Partei nicht mit sämtlichen Anträgen erfolgreich ist, kann ihr Teilerfolg bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
Die Bemühungen der Parteien, den Rechtsstreit zu vermeiden oder beizulegen
Das Gericht berücksichtigt regelmäßig, ob die Parteien ernsthafte Bemühungen unternommen haben, den Streit außergerichtlich oder durch Vergleich zu lösen.
Je nach Sachlage kann erwartet werden, dass eine Partei angemessene Vergleichsvorschläge unterbreitet und die andere Partei hierauf innerhalb angemessener Zeit reagiert.
Beispiel: Sachverständigenbeweis (Expert Evidence)
In einem von uns betreuten Fall bestand Einigkeit darüber, dass ein Sachverständigengutachten für die Klärung des Sachverhalts erforderlich sein würde. Die Gegenseite verlangte jedoch, dass unser Mandant bereits vor Einleitung des Verfahrens auf eigene Kosten ein Gutachten einholt.
Dies hätte das Risiko begründet, später zusätzlich die Kosten eines weiteren gerichtlich zugelassenen Gutachtens tragen zu müssen. Da in vergleichbaren Fällen häufig ohnehin ein gemeinsamer Sachverständiger (single joint expert) bestellt wird, schlugen wir vor, die Kosten eines etwaigen außergerichtlichen Gutachtens gemeinsam zu tragen. Danach wurde die angebliche Notwendigkeit eines solchen Gutachtens deutlich zurückhaltender bewertet.
Das Beispiel zeigt, dass sich das Kostenrisiko häufig bereits durch eine frühzeitige und strategische Verfahrensführung reduzieren lässt.
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten
Entscheidet das Gericht, dass eine Erstattung anderer Kosten als Fixed Costs erfolgen soll, muss es anschließend die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bestimmen.
Dabei prüft es nicht nur, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und erforderlich waren, sondern auch, ob sie im Verhältnis zur Bedeutung und Komplexität der Angelegenheit angemessen sind.
In komplexeren Verfahren können insbesondere Kosten für Sachverständige, Verfahrensanträge oder andere prozessuale Maßnahmen eine erhebliche Rolle spielen.
Kosten können daher selbst dann gekürzt oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Verfahren verfolgten Interessen stehen.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das Gericht unter anderem:
- den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit,
- die Komplexität und den Umfang des Verfahrens,
- die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien,
- das Verhalten der Parteien,
- sowie gegebenenfalls weitergehende Gesichtspunkte von öffentlichem Interesse.
Keine Kostenentscheidung
Trifft das Gericht keine Kostenentscheidung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst trägt.
Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen, wenn besondere Kostenvorschriften Anwendung finden.
Fazit
Das englische Kostenrecht erscheint auf den ersten Blick weniger vorhersehbar als das deutsche System. Die größere Flexibilität beruht jedoch darauf, dass das Gericht die Umstände des Einzelfalls umfassend berücksichtigen kann.
Niemand kann den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens garantieren. Durch eine sorgfältige Prozessführung, die Einhaltung gerichtlicher Vorgaben und eine frühzeitige strategische Planung lassen sich die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Kostenerstattung jedoch regelmäßig verbessern und unnötige Kostenrisiken vermeiden.
Die Bedeutung der Umstände des Einzelfalls sollte dabei – wie so oft im Recht – nicht unterschätzt werden.